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   RG, 20.10.1930 - VI 763/29   

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RG, 20.10.1930 - VI 763/29 (https://dejure.org/1930,431)
RG, Entscheidung vom 20.10.1930 - VI 763/29 (https://dejure.org/1930,431)
RG, Entscheidung vom 20. Oktober 1930 - VI 763/29 (https://dejure.org/1930,431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht zutreffend und unbeanstandet das Prozeßführungsrecht der Klägerin trotz bestehender Testamentsvollstreckung (vgl. den hinsichtlich der Rechtsfragen weitgehend ähnlichen Fall RGZ 130, 131) sowie das Feststellungsinteresse.

    Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Doppelstellung ist anerkannt (RGZ 61, 139; 130, 131; KG JW 1935 a.a.O.; RGRK BGB § 2197 Anm. 1 c; Staudinger/Dittmann § 2197 Randnote 20; Planck/Flad § 2197 Anm. 8; Kipp/Coing S. 484; Bartholomeyczik S. 248).

    Daß ein Verstoß gegen § 2216 BGB im allgemeinen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht berührt, sondern nur schuldrechtliche folgen hat (§ 2219 BGB), steht nicht entgegen; denn einmal gründet sich beim Insichgeschäft die Unwirksamkeit auf entsprechende Anwendung des § 181 BGB, und zweitens wird auch dem gegen § 2216 BGB verstoßenden Fremdgeschäft dann, wenn der Mißbrauch der Testamentsvollstreckerbefugnis für den Geschäftsgegner erkennbar war, die Wirksamkeit versagt (RGZ 130, 131).

    Allerdings hat der Testamentsvollstrecker kraft Gesetzes die Pflicht, den Erben auch unverlangt die erforderlichen Nachrichten zu geben (§§ 2218, 666 BGB); zu einer vorherigen Anhörung des Erben über von ihm beabsichtigte Maßnahmen ist er jedoch nicht grundsätzlich, sondern nur nach Lage des Einzelfalles verpflichtet (RGZ 130, 131, 139).

  • BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 353/87

    Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers -

    Es nimmt im Anschluß an die Rechtsprechung (RGZ 83, 348, 353; 130, 131, 134; Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 36/81 - NJW 1983, 40) an, daß auch in den Fällen, in denen die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung objektiv nicht erforderlich ist, eine wirksame Nachlaßverbindlichkeit Zustandekommen kann, sofern nur der Vertragspartner bei Vertragsschluß annimmt und ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, die Eingehung sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich.

    Nach der durchaus herrschenden Lehre (RGZ 75, 299; 130, 131; BGHZ 30, 67, 71; Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. § 2207 Rdn. 1; Brandner in MK § 2207 Rdn. 3; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Bearbeitung § 68 V 1; Hense bei Erman, 7. Aufl. § 2206 Rdn. 2) gelten die gleichen Grundsätze auch für den Testamentsvollstrecker.

  • BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 90/85

    Angemessen Vergütung eines Testamentsvollstreckers - Pflichtverletzung eines

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mit Recht immer wieder betont worden, daß die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anhält (RGZ 130, 131, 135).
  • LG Bremen, 21.06.2019 - 4 O 1796/17

    Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses

    Dabei verpflichtet der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1) den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt (RGZ 130, 131 [135]) und sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1959, 1820; WM 1967, 25 [27]; Ahlbory/Suchan ErbR 2017, 464 [466]).

    An die Sorgfalt des Testamentsvollstreckers sind im Hinblick auf die von ihm übernommene Vertrauensstellung hohe Anforderungen zu stellen (RGZ 130, 131 [135]; MüKoBGB/Zimmermann Rn. 11).

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 52/82

    Grundsatz des Vorrangs des Vertragsinhalts gegenüber dem Inhalt der

    In einem solchen Fall, in dem der Vertragspartner bewußt den Treubruch des Bevollmächtigten ausnutzt, ist das durch den Treubruch zustandegekommene Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig (RGZ 130, 131, 142; 132, 134; 134, 43, 56, 136, 353, 356; RG DR 1939, 2155; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 54; § 167 Rdn. 100; Steffen in BGB - RG RK 12. Aufl. § 167 Rdn. 24; MK-Thiele § 164 Rdn. 113), Selbst in den Fällen, in denen es an einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und seinem Verhandlungspartner zum Nachteil des Vertretenen fehlt, in denen aber der Verhandlungspartner den bewußten Vollmachtsmißbrauch hätte erkennen können, kann der Vertretene den Ansprüchen aus dem Vertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen (RGZ 75, 299; 134, 67, 71; 143, 196, 200; 145, 311, 314; 159, 363, 367; BGH Urteile vom 18.2.1960 - VII ZR 21/59 - WM 1960, 612; vom 25.3.1964 - VIII ZR 280/62 - JZ 1964, 420 - LM Höfeordnung § 14 Nr. 3; vom 28.2.1966 - VII ZR 125/65 - NJW 1966, 1911 [BGH 28.02.1966 - VII ZR 125/65]; vom 25.3.1968 - II ZR 208/64 - BGHZ 50, 112).
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 36/81

    Aufgaben und Stellung eines Testamensvollstreckers - Unentgeltliche Leistungen

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 83, 348, 353; 130, 131, 134) und nach der weit überwiegenden Meinung des neueren Schrifttums (vgl. z.B. MK-Brandner, BGB § 2206 Rdn. 7; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2206 Anm. 3), der sich der Senat anschließt, genügt es für die Anwendung von § 2206 Abs. 1 Satz 1, wenn derjenige, mit dem der Testamentsvollstrecker den Vertrag abgeschlossen hat, bei Vertragsschluß annahm und ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, die Eingehung der Verbindlichkeit sei zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich.
  • LG Bielefeld, 23.12.2016 - 4 O 362/15

    Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen

    Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt (RGZ 130, 131, 135).
  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58

    Rechtsmittel

    Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anhält (RGZ 130, 131, 135), gehört aber auch die Kontrolle desjenigen, dem der zu verwaltende Vermögensanteil des Nachlasses überlassen ist.
  • BGH, 22.02.1960 - V ZR 179/58

    Anordnung der Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung -

    Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kommt es nicht auf den Wortlaut, insbesondere nicht auf den Gebrauch der Worte Testamentsvollstreckung oder Testamentsvollstrecker an; maßgebend ist vielmehr, ob der Wille des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, anderweit, nämlich aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung und aus den Umständen des einzelnen Falls festgestellt werden kann (vgl. RGZ 92, 68, 72; 130, 131, 134; KGJ 32, A 87; KG JW 1937, 43; BGB RGRK 10. Aufl. § 2197 Anm, 1 b; Palandt a.a.O. § 2197 Anm. 2; Staudinger a.a.O. § 2197 Anmerkungen 8 und 9; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 124 I 1 S. 481).
  • BGH, 21.03.1957 - VII ZR 230/56
    Eine solche Prüfung wäre jedoch notwendig gewesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 131 [142]; 134, 43 [56]; JW 1935, 2041 Nr. 1; 136, 359 [360 f]; 161, 229 [231 ff]) Vereinbarungen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil hinter dem Rücken des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen, gegen die guten Sitten verstossen.
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